Internationale Kauf- und Lieferverträge – Deutschland, Spanien und Lateinamerika

Beim Abschluss von Kauf- und Lieferverträgen über Waren mit Vertragspartnern in lateinamerikanischen Ländern sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass auf Kauf- und Lieferverträge sowohl mit spanischen Geschäftspartnern als auch mit Geschäftspartnern aus den meisten Ländern Lateinamerikas, das UN-Kaufrecht bzw. das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenhandel) anzuwenden ist, ist vielen Beteiligten nicht bewusst. Die Folge hiervon ist, dass keine auf das UN-Kaufrecht angepassten Exportklauseln zur Vermeidung von möglichen Haftungsfolgen des Exporteurs in den Vertrag aufgenommen werden. Aber auch der pauschale Ausschluss des UN-Kaufrechts kann negative Auswirkungen haben, da dieser entweder unwirksam sein kann oder doch wirksam, mit der Folge, dass sowohl der Exporteur als auch der Importeur auf Vorteile, die das UN-Kaufrecht gegenüber dem deutschen Recht bereithält, schlichtweg verzichtet. 

Im internationalen Kaufrecht besteht ein komplexes Zusammenwirken von UN-Kaufrecht, EU-Verordnungen und der richtigen Anwendung von Handelsklauseln wie die Incoterms2010 sowie dem Gerichtsstand. In einem Urteil des OLG Celle vom 29.01.2015 - 6 U 33/14 - erklärte das Gericht deutsche Gerichte für international zuständig, da die Vertragsparteien in dem zugrunde liegenden Kauf- und Liefervertrag, der dem UN-Kaufrecht unterlag, die Incoterms-Klausel „EXW – Ex Works“ vereinbart hatten und die Verkäuferin ihren Sitz in Burgdorf hatte, während die Beklagte in Verona, Italien ansässig war. Nach der einschlägigen EU-Verordnung befindet sich damit der Erfüllungsort am Sitz der Verkäuferin in Burgdorf und demzufolge sind deutsche Gerichte international zuständig. 

Während in Deutschland und Spanien bereits eine Fülle an Rechtsprechung zum UN-Kaufrecht existiert, ist das UN-Kaufrecht mit Ausnahme von Argentinien und Mexiko in Lateinamerika relativ unbekannt und wird von den dortigen Gerichten oft gemieden, mit der Folge, dass die eigenen nationale Vorschriften angewendet werden (Aufsatz von Ernesto Vargas Weil, LL.M. (NYU) Santiago de Chile „The application of the CISG in Latin America”, IHR 6/2015, S. 233 – 276). Insgesamt sind 45 Fälle mit Bezug zum UN-Kaufrecht seit 1988 durch verschiedene lateinamerikanischen Gerichte veröffentlicht worden (Aufsatz von Ernesto Vargas Weil, S. 238).