Handelsvertreter oder bereits Arbeitnehmer?

LAG Köln, Urt. V. 20.04.2015 – 2 Sa 998/14

In einem Dienstverhältnis eines freien Handelsvertreters war ausdrücklich geregelt, dass der Handelsvertreter nicht dem Weisungsrecht seines Vertragspartners unterliegt.

Das LAG Köln entschied, dass es sich entgegen der Ansicht des klagenden Handelsvertreters aus folgenden Gründen nicht um einen Arbeitsvertrag handelt:

Der Vertrag wird nicht dadurch zum Arbeitsvertrag, weil die Zahlung eines Fixums von 2.500 Euro - welches damit verbunden war, dass der Handelsvertreter regelmäßig 20 Arbeitstage im Monat für seinen Vertragspartner einsetzt – vereinbart wurde. Denn dem Handelsvertreter standen im Monatsdurchschnitt 26 Besuchstage zur Auswahl, die er nach eigenen Vorstellungen nutzen konnte. Die Zeithoheit verblieb somit beim Handelsvertreter.

Zwischen den Vertragsparteien besteht allerdings dann ein Arbeitsverhältnis, wenn die Parteien den Vertrag tatsächlich anders durchgeführt hätten, als er schriftlich vereinbart wurde. Die einzige ausdrücklich abweichende Regelung betraf die Möglichkeit, eine Vertretung einzusetzen. Dies war dem Kläger nach dem Vertrag untersacht. Tatsächlich forderte die Beklagte den Kläger im Falle seiner Abwesenheit aber auf, einen Vertreter eigenständig auszusuchen und nachzuweisen. Dieser Umstand verstärkt nach Ansicht des LAG Köln allerdings die Selbstständigkeit des Klägers und führt gerade nicht zu einer Weisung, die ausschließlich im Arbeitsverhältnis ergehen dürfte.  

Der Informationsaustausch, die Schulung, die Unterstützung und die Konkretisierung des unmittelbaren Vertragszwecks (Verkaufsförderung) sowie das Erkennen von Problemen, die den Verkaufserfolg beeinträchtigen können, gehören zu den Pflichten eines Handelsvertreters, die in den §§ 86 und 86a HGB (Handelsgesetzbuch) geregelt sind. 

Das LAG Köln führt ein weiteres Beispiel auf:

Ändert der Prinzipal sein Logo und weist er den Handelsvertreter an, bis zu einem bestimmten Stichtag alle betreuten Shops mit neuem Werbematerial zu versehen, darf der Handelsvertreter nicht das alte Logo weiter verwenden. Dies ergibt sich aus den Verkaufsförderungspflichten, die der Handelsvertreter übernommen hat. Diese Vorgaben des Vertragspartners werden damit nicht zur arbeitsrechtlichen Weisung. Ebenso verhält es sich mit Weisungen, die unmittelbar die Konkretisierung des Vertragsinhalts betreffen, wie die Änderung der Produkte, Verkaufs- oder Werbestrategien. 

Auch die Vorgaben des Vertragspartners, die Shops zu fotografieren und darüber zu berichten, ob in der Nähe Baumaßnahmen durchgeführt werden etc. sind keine arbeitsrechtlichen Weisungen. Vielmehr hat der Handelsvertreter Informationen über Hindernisse, die den Verkaufserfolge beeinträchtigen können (Baustellen) von sich aus weiterzugeben. 

Auch die Erstellung von Wochenberichten, Umsatzplanungen und Wochenplanungen durch den Handelsvertreter sind nach Ansicht des LAG Köln erforderlich, um eine Leistungskontrolle des Handelsvertreters durchführen zu können. Auch das Tragen von Dienstkleidung ist nicht eine Weisung, die ausschließlich im Arbeitsverhältnis ergehen kann. Auch Franchisenehmer unterliegen beispielsweise dieser Erkennungspflicht.