Anwalt Internationales Kaufrecht, UN-Kaufrecht Nürnberg

Einer unserer Schwerpunkte liegt im UN-Kaufrecht bzw. CISG. Wer international ein- oder verkauft, muss sich mit dem sogenannten UN-Kaufrecht befassen – United Convention on Contracts for the International Sales of Goods (CISG). Dieses kommt – sofern es nicht rechtswirksam ausgeschlossen wird - bei fast allen Exportgeschäften zum Tragen und gilt in über 84 Staaten weltweit, darunter auch in Deutschland. Es ist deutsches Recht und gilt automatisch. 

Unsere Leistungen liegen im Bereich der Vertragsgestaltung im Rahmen von Import- und Exportgeschäften und schließen auch die Frage ein, ob der Ausschluss des UN-Kaufrechts für Ihr konkretes Kaufgeschäft von Vorteil ist oder nicht. Zu unseren Kompetenzen gehört auch die richtige Verwendung der international anerkannten Handelsklauseln der Chamber of Commerce (ICC), die sog. Incoterms2020® sowie die Ausgestaltung der einzelnen Vertragsklauseln. Neben Lieferumfang und Qualität sollten die genauen Spezifikationen des zu liefernden Produkts wie beispielsweise einschlägige nationale und internationale technische Normen (DIN, ISO, EN) in den Vertrag aufgenommen werden und auch die Fragen des Produkthaftungsrechts sollten unbedingt vorab beleuchtet werden. Wir beraten Sie auch hinsichtlich der verschiedenen Zahlungssicherungsinstrumente sowie des Eigentumsvorbehalts bzw. Pfandrechte.

Auch mit Fragen der Rechtsbehelfe beim internationalen Warenkauf befassen wir uns und vertreten Sie bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, welche aus dem Lieferverzug, Mängeln, Verlust oder aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten resultieren können, oder bei der Abwehr von unberechtigten Schadensersatzforderungen. Die Vertragsaufhebung ist im internationalen Kaufrecht in eingeschränktem Umfang möglich. 

Wir prüfen für Sie, ob für Ihren internationalen Kaufvertrag das UN-Kaufrecht / CISG von Bedeutung ist und teilen Ihnen den Kostenaufwand für die Erstellung Ihres individualisierten internationalen Kauf- und Liefervertrags vorab völlig unverbindlich mit. Hierzu bitten wir Sie, dieses Formular – soweit wie möglich – auszufüllen und an uns zurückzuschicken. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Gerne können Sie uns auch den Kaufvertragsentwurf Ihres Geschäftspartners übermitteln. Nach dessen Überprüfung können wir Sie hinsichtlich bestehender Risiken informieren und Ihnen ggf. einen abgeänderten Kaufvertragsentwurf präsentieren, der auch Ihren Interessen so weit wie möglich gerecht wird. 

Vertragsgestaltung 

Einen sog. „Musterkaufvertrag“ gibt es nicht. Ein internationaler Kauf- und Liefervertrag ist immer unter Berücksichtigung der Gesetze sowohl des Käufer- als auch des Verkäuferlandes zu entwerfen. Es muss ggf. jede Klausel des Vertrages auf zwingende Vorschriften beider Rechtsordnungen geprüft werden. Dabei spielt insbesondere das Produkthaftungsrecht und das Außenwirtschaftsrecht eine Rolle. Aber auch Fragen hinsichtlich Eigentumsvorbehalt und Zahlungsbedingungen variieren je nach Länderkombination und müssen eingehend geprüft werden. Das gilt natürlich selbstverständlich besonders dann, wenn in ein bzw. aus einem Nicht-EU Staat geliefert werden soll. 

Das UN-Kaufrecht bietet sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer Vorteile und spiegelbildlich dazu auch Nachteile. Diese lassen sich allerdings durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Exportklauseln vermeiden. Der – rechtswirksame! – Ausschluss des UN-Kaufrechts sollte daher nicht pauschal, sondern erst nach sorgfältiger juristischer Prüfung erfolgen. Im Falle des wirksamen Ausschlusses des UN-Kaufrechts richtet sich das anwendbare Recht nach EU-Verordnungen. In diesem Zusammenhang ist auch von großer Bedeutung in welchem Land sich der Gerichtsstand befindet bzw. vorzugsweise befinden sollte und wo vollstreckt werden soll. Hier schließen sich sodann Fragen des Internationalen Zivilprozessrechts (IZPR) an, sofern sich die Vertragsparteien nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart haben. 

Incoterms2020®

Im Rahmen internationaler Kauf- und Lieferverträge wird häufig von den international anerkannten Handelsklauseln der Chamber of Commerce (ICC), die sog. Incoterms2020®, Gebrauch gemacht. Hiervon gibt es insgesamt 11 verschiedenen Klauseln: EXW, FCA, CPT, CIP, DPU, DAP, DDP, FAS, FOB, CFR, CIF. Jede dieser Klauseln enthält für den Verkäufer und den Käufer bestimmte Verpflichtungen und verteilt auf diese Weise die Verantwortungsbereiche und damit das Risiko für den Untergang, Beschädigung, Lieferverzug etc. der Ware auf dem Transportweg. Jede Klausel weist die Verantwortung für:

  • Allgemeine Verpflichtungen
  • Lizenzen, Genehmigungen, Sicherheitsfreigabe und andere Formalitäten
  • Beförderungs- und Versicherungsverträge
  • Lieferung / Übernahme
  • Gefahrübergang
  • Kostenverteilung
  • Benachrichtigungen
  • Transportdokumente / Liefernachweis
  • Prüfung – Verpackung – Kennzeichnung / Prüfung der Ware
  • Unterstützung bei Informationen und damit verbundenen Kosten

entweder dem Verkäufer oder dem Käufer zu. Aus diesem Grund ist es wichtig, die für Ihr Kaufgeschäft geeignete Klausel zu wählen, um genau zu wissen, wer beispielsweise für die Zollabwicklung zuständig ist, wer die Beförderungsverträge abschließen muss oder ob Fragen hinsichtlich der Kennzeichnung und Verpackung der Ware für einen Weitertransport im Ausland zu klären sind. Die Verwendung der Incoterms2020® ist hilfreich, da auf diese Weise wichtige Fragen geklärt werden können, bevor sich die Ware auf dem Weg in den Zielhafen bzw. an den Zielort befindet. Gleichzeitig können die Incoterms2020® als eine Art Checkliste herangezogen werden, um relevante Aspekte der Beförderung und Zollabwicklung nicht zu übersehen. 

Sie haben Fragen zum Internationalen Kaufrecht, UN-Kaufrecht, benötigen Unterstützung. Dann kontaktieren Sie uns, Ihren Anwalt für Internationales Kaufrecht in Nürnberg unter

Tel.: +49 911 25300065

oder über unser Kontaktformular.