Anwalt Zollrecht Nürnberg

Wir beraten und unterstützen Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet in zollrechtlichen Angelegenheiten und übernehmen die anwaltliche Vertretung vor den Zollbehörden und Finanzgerichten. 

Seit dem 1. Mai 2016 gelten für die Europäische Union der Unionszollkodex (UZK), Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 sowie die Delegierte Verordnung (UZK-DA), die Durchführungsverordnung (UZK-IA) und die Übergangsbestimmungen (UZK-TDA), welche auf dem durch die Europäische Zollunion geschaffenen Binnenmarkt fußt. Um Waren in das Zollgebiet der Europäische Union einzuführen, müssen das Importgut gestellt und eine Zollanmeldung – in den meisten Fällen elektronisch über das ATLAS-System - abgegeben werden. Die Waren müssen in eines der sechs im UZK aufgeführten Zollverfahren überführt werden. Dabei handelt es sich um:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 
  • Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung 
  • Zolllagerverfahren 
  • Aktive Veredelung
  • Passive Veredelung
  • Versandverfahren

Je nachdem, zu welchem Zweck die Ware in die Europäische Union eingeführt werden soll bzw. ob sie nach Veredelungsprozessen wieder ausgeführt/eingeführt werden soll, ist das entsprechende Zollverfahren bei der Zollanmeldung zu wählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts fällig werden, wohingegen Zolllagerverfahren und passive Veredelung nicht zur Entstehung von Einfuhrabgaben führen. Für einige Verfahren wie beispielsweise die aktive Veredelung ist eine Bewilligung erforderlich.

Das Versandverfahren ist besonders für Transportunternehmen und Speditionen von großer Bedeutung. Hier muss sich der Anmelder erst nach Eintreffen der Ware an einem bestimmten Bestimmungsort im EU-Inland entscheiden, welches Verfahren sich an das Versandverfahren anschließen soll. Normalerweise wählt man das Verfahren für die Überführung in den freien Verkehr bzw. die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Der Vorteil dieses Versandverfahrens ist, dass die Einschaltung eines Vertreters bei der Grenzzollstelle nicht mehr nötig ist, da die Zollanmeldung nicht mehr an der Grenzzollstelle vorgenommen werden muss und dies zu Kosten- und Zeitersparnissen führt. Zudem hat der Empfänger kein Interesse daran, für mangelhafte Ware, die nach der Überprüfung durch den Käufer wieder ausgeführt werden soll, Einfuhrabgaben zu zahlen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich bei der Ware bis zur Abwicklung der Zollanmeldung und Überlassung der Ware am Bestimmungsort um Nichtgemeinschaftsware bzw. Nichtunionsware (Ware aus einem Nicht-EU-Land) handelt. Sollte sie auf dem Weg zum Bestimmungsort verloren gehen oder gestohlen werden, handelt es sich um ein gemeinschaftswidriges Verbringen von Nicht-EU-Ware in die EU. Damit werden sämtliche Zölle und Einfuhrabgaben sofort fällig!

In bestimmten Fällen, z.B. bei Messegut bietet sich die Beförderung mit dem Carnet ATA oder Carnet TIR an. Bei der Wiedereinfuhr handelt es sich um Rückware. Das Carnet ATA wird von der Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt und gilt in 75 Staaten weltweit.

Die EU-Zoll-Abgaben errechnen sich anhand eines Zollsatzes vom Zollwert. Der jeweilige Zollsatz einer Ware ist kurzlebig und orientiert sich an den Ein- und Ausfuhren dieser Warengruppe laut Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. In dieser Warennomenklatur besteht der zu zahlende Zollsatz bei der Einfuhr aus einer 11-stelligen Codenummer und bei der Ausfuhr aus einer 8-stelligen Codenummer. Die jeweilige Ware ist dann anhand des für die Europäische Union gemeinsamen Zolltarifs einzureihen. Die Einreihung kann online erfolgen, da die Zollsätze im Zolltarif-Informationspool TARIC erfasst und über das Internet im Elektronischen Zolltarif (EZT) einsehbar sind. Daneben gibt es besondere Zollsätze wie Präferenzzollsätze und Kontingentszollsätze. In bestimmten Fällen können Zölle auch ganz entfallen. Wichtig ist hierbei die richtige Einreihung bzw. Eintarifierung der betreffenden Ware in den Zolltarif. Dies erfolgt grundsätzlich nach der Warenbeschreibung.

Bestehen Unsicherheiten bei der Einreihung von Waren empfiehlt es sich eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) einzuholen. Diese Auskunft ist für die Zollbehörde sowie den Antragsteller rechtsverbindlich und bietet den Unternehmen Sicherheit hinsichtlich der richtigen Eintarifierung. Allerdings ist zu bedenken, dass der Antragssteller auch dann an diese Entscheidung gebunden ist, wenn sie für ihn ungünstig ist. Zudem treffen ihn eine Vorlagepflicht und Verstöße hiergegen können als Steuerstraftat geahndet werden. Ungünstige Entscheidungen können angefochten werden.

Der zu zahlende Zollwert, der sog. Transaktionswert, ergibt sich aus dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Ware abzügl./zuzügl. Skonto. Die Transport- und Versicherungskosten müssen, je nachdem welche Lieferbedingungen der Kauf- oder Liefervertrag enthält (meistens werden im internationalen Handelsverkehr die Incoterms2010 verwendet), dem Transaktionswert hinzugerechnet oder dürfen von diesem abgezogen werden.

Die Ausfuhr von Waren ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle anzumelden, obwohl bei der Ausfuhr keine Zölle entstehen. Denn die Ausfuhrzollstelle muss das Außenwirtschaftsrecht beachten und z.B. die Einhaltung von Embargomaßnahmen und nationale Genehmigungspflichten für Dual-Use-Waren überprüfen. Die Ausgangszollstelle (nicht zu verwechseln mit der Ausfuhrzollstelle), meist das zuständige Hauptzollamt, überwacht den Ausgang der Ware in das EU-Ausland. 

Bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) fällt eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 7% oder 19% an. Demgegenüber sind innergemeinschaftliche Lieferungen für den Verkäufer grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern beide beteiligten Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugewiesen bekommen haben und diese in ihrer Rechnung angeben. Selbstverständlich gibt es auch hier etliche Ausnahmen. 

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO = engl. Authorised Economic Operator) erhält diverse Sicherheits- und Handelserleichterungen, weil er von der Zollverwaltung nach entsprechendem Antrag und Überprüfung als zuverlässig eingestuft wird. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt.

Präferenzen führen beim Import in die Europäische Union bzw. beim Export in die jeweiligen Bestimmungsländer zu einer Zollermäßigung und oft sogar zu einer Zollfreiheit. Dies bestimmt sich ausschließlich nach den Ursprungsregeln, die im Regelfall in Ursprungsprotokollen der Präfernenzabkommen mit anderen Saaten oder in EU-Verordnungen enthalten sind. Präferenznachweise werden durch eine Lieferantenerklärung (LE) des Exporteurs oder durch sog. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB EUR.1 oder WVB EUR-MED) des zuständigen Zollamts ausgestellt. Die Präferenzursprungsregeln können auch privatrechtlich relevant werden, da die Eigenschaft der Ware als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§ 437 BGB) betrachtet werden kann und schließlich zu Regressansprüchen gegen das Unternehmen führen kann, wenn Dokumente falsch ausgestellt worden sind. Steuerrechtlich führt die Falschausstellung zur Nachverzollung. Strafrechtlich handelt es sich dann um eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit.

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT = engl. General Agreement on Tariffs and Trade) ist seit 1948 in Kraft und stellt eine internationale Vereinbarung über den Welthandel zum Abbau von Zöllen dar. Bis 1994 wurden in acht Verhandlungsrunden Zölle und andere Handelshemmnisse Schritt für Schritt abgebaut. Durch das GATT ist im Verlauf der Geschichte der Grundstein zur Gründung der Welthandelsorganisation (WTO 1995) gelegt worden, in die es heute noch eingegliedert ist. Eine der bedeutendsten Zollvereinbarungen ist die Europäische Zollunion. In jüngster Zeit hat die EU mit den meisten Ländern der Welt Handelsübereinkommen geschlossen. Momentan führt die EU Gespräche zu Freihandelsabkommen mit Mexiko, Indonesien und Japan. Es ist mit dem baldigen Inkrafttreten des CETA-Freihandelsabkommens mit Kanada zu rechnen.  

Abgesehen von Urlaubern, die hin und wieder mit dem Zoll in Berührung kommen, weil Sie Waren in ihr Heimatland einführen wollen, müssen sich vor allem Unternehmen und Hersteller bzw. Händler mit dem Thema Zoll befassen, wenn sie den Transport ihrer Ware in andere Länder verantworten. Zum Beispiel gehört auch die Klärung von Zollfragen zur Aufgabe einer Spedition. So enthält etwa ein Frachtbrief Weisungen bezüglich der Behandlung von Transportgütern durch den Zoll. Aber auch in Kauf- und Lieferverträgen finden sich Klauseln wie z.B. die Incoterms2010, durch die u.a. geregelt wird, welcher Vertragspartner die Zollformalitäten zu erledigen hat.

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