Anwalt Zollrecht Nürnberg
Wir beraten und unterstützen Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet in zollrechtlichen Angelegenheiten und übernehmen die anwaltliche Vertretung vor den Zollbehörden und Finanzgerichten.
Seit dem 1. Mai 2016 gelten für die Europäische Union der Unionszollkodex (UZK), Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 sowie die Delegierte Verordnung (UZK-DA), die Durchführungsverordnung (UZK-IA) und die Übergangsbestimmungen (UZK-TDA), welche auf dem durch die Europäische Zollunion geschaffenen Binnenmarkt fußt. Um Waren in das Zollgebiet der Europäische Union einzuführen, müssen das Importgut gestellt und eine Zollanmeldung – in den meisten Fällen elektronisch über das ATLAS-System - abgegeben werden. Die Waren müssen in eines der sechs im UZK aufgeführten Zollverfahren überführt werden. Dabei handelt es sich um:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
- Zolllagerverfahren
- Aktive Veredelung
- Passive Veredelung
- Versandverfahren
Je nachdem, zu welchem Zweck die Ware in die Europäische Union eingeführt werden soll bzw. ob sie nach Veredelungsprozessen wieder ausgeführt/eingeführt werden soll, ist das entsprechende Zollverfahren bei der Zollanmeldung zu wählen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben wie Zölle und Einfuhrumsatzsteuer bereits im Zeitpunkt des Grenzübertritts fällig werden, wohingegen Zolllagerverfahren und passive Veredelung nicht zur Entstehung von Einfuhrabgaben führen. Für einige Verfahren wie beispielsweise die aktive Veredelung ist eine Bewilligung erforderlich.