Das neue chinesische Exportkontrollrecht

04. Februar 2021

Das neue „Export Control Law“ (ECL), das durch den ständigen Ausschuss des nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China verabschiedet wurde, trat zum 01.12.2020 in Kraft. Der chinesischen Exportkontrolle unterliegen nach diesem Gesetz Dual Use-, militärische und nukleare Gegenstände sowie andere Gegenstände wie Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und Interessen, die Verhinderung der Proliferation und anderer internationaler Verpflichtungen relevant sind. Durch diese Neuregelung werden nicht nur Exporteure selbst verpflichtet, sondern jeder sogenannte „Export Business Operator“ (EBO). Dieser kann auch ein Dienstleister sein wie eine Zollagentur, eine Spedition, ein Betreiber einer E-Commerce-Plattform oder ein sonstiger Dritter. Zu beachten gilt außerdem, dass das neue Gesetz sowohl den Export von Gütern und Technologien aus der VR China in ein Drittland betrifft, jedoch hierauf nicht beschränkt ist. Das Gesetz ist vielmehr auch anwendbar, wenn Güter oder Technologien kontrollierter Güter innerhalb Chinas an ausländische Unternehmen oder natürliche Personen weitergegeben werden.

Welche Güter konkret von diesem Gesetz betroffen sind, wird sich aus der Güterliste ergeben, welche noch veröffentlicht werden wird. Neben dieser Güterliste wird es auch eine temporäre Kontrollliste geben, welche Güter einer befristeten Beschränkung unterwirft.

In dem neuen Gesetz ist auch eine Vorschrift enthalten, nach der im Einzelfall der Export von Gütern in bestimmte Empfangsländer und Regionen sowie bestimmten Organisationen und Personen untersagt werden kann. Daneben ist eine Catch-All-Klausel enthalten, wenn eine Gefährdung des nationalen Interesses oder der nationalen Sicherheit vorliegt, ein Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen besteht oder eine Nutzung für terroristische Zwecke zu befürchten ist.

Wichtig ist hierbei, dass hierzu nicht nur die Kenntnis des EBO, sondern bereits ein „Hätte-wissen-müssen“ ausreicht. Sollten sich zu den Güterlisten, der temporären Kontrollliste oder der Catch-All-Klausel Unsicherheiten ergeben, besteht die Möglichkeit, eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Behörde einzuholen. Das neue Gesetz sieht Antrags- und Genehmigungsverfahren vor. Diese sind bei der zuständigen Behörde, dem State Export Control Administrative Departments (SECADs), zu stellen. Einzelheiten zum Antrags- und Genehmigungsverfahren sind den noch zu veröffentlichenden Durchführungsvorschriften und Guidelines zu entnehmen.

Abschließend ist auf die in diesem neuen Gesetz enthaltenen, empfindlichen Sanktionsvorschriften hinzuweisen. Denn bei einem Verstoß wird beispielsweise ein Bußgeld in Höhe des fünf- bis zehnfachen Tatertrages festgesetzt, wenn dieser den Betrag von ca. € 65.000 übersteigt. Liegt der Tatertrag unter € 65.000 oder wurde kein Tatertrag erlangt, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu ca. € 650.000 verhängt werden. Darüber hinaus kann die Geschäftstätigkeit sowie eine Zertifizierung des betreffenden EBO untersagt werden.

Aufgrund der extraterritorialen Wirkung dieses neuen Gesetzes ist dieses auch für Unternehmen mit Sitz in Deutschland relevant. Denn bereits die Bereitstellung sensitiver Technologien oder Knowhow von in der VR China ansässigen Unternehmen an Tochterunternehmen oder Niederlassungen außerhalb der VR China kann als Export nach dem neuen Export Control Law eingeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund sollten auch deutsche Unternehmen sowie Dienstleister dieses neue Gesetz sowie die entsprechenden Güterlisten in ihr jeweiliges Internal Compliance Program (ICP) aufnehmen bzw. dieses entsprechend anpassen. Allerdings wird hier den Unternehmen eine Unterstützung angeboten, indem entsprechende Leitlinien wie etwa zu Aufbau- und Ablauforganisation, zur Dokumentation, zur regelmäßigen Schulung und Sensibilisierung von Mitarbeitern etc. veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von entsprechenden Leitlinien wurde bereits angekündigt. Diese sind nun abzuwarten und nach Bekanntgabe zeitnah umzusetzen.