Kundenschutzklauseln – oft nur heiße Luft?!

02. April 2019

Kundenschutzvereinbarungen werden häufig von Speditions- und Frachtunternehmen verwendet. Aber auch in anderen Bereichen, in denen Unternehmen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einsetzen, sind sie zu finden. Fast immer sind Kundenschutzklauseln zusätzlich mit einer Vertragsstrafe verbunden.

Ziel einer Kundenschutzvereinbarung ist es, den Subunternehmer daran zu hindern, unmittelbar mit den akquirierten Kunden in Kontakt zu treten und damit den Hauptunternehmer zu umgehen. Eine Vertragsstrafe soll diesen „Kundenklau“ zusätzlich absichern.
Entgegen vieler Erwartungen sind Kundenschutzklauseln und Vertragsstrafen meist unwirksam, da sie den rechtlichen Anforderungen nicht genügen.

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Inhaltlich sind Kundenschutzklauseln nur wirksam, wenn sie sich auf die konkrete Tätigkeit und den geographischen Bereich beziehen, in dem der Subunternehmer Aufträge ausführt. Je enger die Beschränkung erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Klausel einer gerichtlichen Überprüfung standhält. In zeitlicher Hinsicht wurde eine nachvertragliche Bindungsdauer von bis zu zwei Jahren als angemessen erachtet. Hier kommt es allerdings auf die Vertragslaufzeit an.
Zudem können nur Kunden geschützt werden, zu denen der Subunternehmer tatsächlich Kontakt hatte.

Unterschieden werden muss, ob die Kundenschutzklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gestellt oder in einer Individualabrede vereinbart werden soll. Zurückhaltend sollten Kundenschutzklauseln bei Einzelaufträgen insbesondere als AGB verwendet werden. Hier stellt sich die Frage, ob überhaupt Kundenschutz verlangt wer-den kann, wenn ein Subunternehmer nur einmalig oder sporadisch eingesetzt wird.

Nur bei einer wirksamen Kundenschutzklausel kann bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Vertragsstrafen sind leider oft unwirksam, weil sie unangemessen hoch sind. Es finden sich oftmals Vertragsstrafen mit fünfstelligen Eurobeträgen pro Verletzungshandlung. Dabei kann die Höhe nicht einfach beliebig bestimmt werden, sondern muss immer im Einzelfall ermittelt werden. Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe sollten dabei stets im Blick behalten werden. Einerseits soll Druck auf den Vertragspartner ausgeübt werden, seine vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten. Andererseits soll dem Hauptunternehmer eine leichtere Schadloshaltung ermöglicht wer-den, indem ihm ein konkreter Schadensnachweis erspart bleibt.

Ferner kann sich aus einer wirksamen Kundenschutzklausel auch ein Unterlassungsanspruch ergeben, der den vertragswidrigen Subunternehmer davon abhalten kann, weitere Aufträge für den Kunden auszuführen.