Wer haftet für den Güterschaden? - Beförderung auf offenem Fahrzeug mit Überwurfplane -

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2015 – I-18 U 185/14

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit dem Transport einer Maschine auf offenem Tieflader mit Überwurfplane. Die Klägerin entschied sich für diese Transportvariante, obwohl ihr die Beklagte auch den teureren Transport mit geschlossenem Tieflader angeboten hatte. Die Überwurfplane wurde vom Fahrpersonal der Beklagten zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiter der Klägerin verpackten schließlich die Maschine. Während des Transports kam es zu heftigen Regenfällen, die Überwurfplane riss und die Maschine wurde aufgrund des eindringenden Wassers beschädigt. 

  • Das OLG führte aus, dass ein Fahrzeug offen und nicht mit Planen gedeckt ist, wenn die Ladefläche nicht vollständig umschlossen ist. Der Überwurfplane kam daher nur die Funktion einer Verpackung für die Maschine zu. Diese ist nicht in gleicher Weise dazu geeignet das Gut zu schützen, wie eine vollständige Abdeckung der Ladefläche. Es besteht daher die Ursachenvermutung, dass der Schaden daraus entstanden ist, dass nur die Maschine und nicht die gesamte Ladefläche abgedeckt war. Daher haftet die Beklagte nicht für den Schaden. 
  • Die Beklagte haftet auch nicht für den Schaden wegen der von ihr zur Verfügung gestellten Überwurfplane. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Beklagte laut Vereinbarung dieses Verpackungsmaterial besorgen sollte. Denn die Maschine sollte laut Vertrag und wurde letztendlich von den Mitarbeitern der Klägerin verpackt. Sofern die Überwurfplane hierfür ungeeignet gewesen wäre, hätten die Mitarbeiter der Klägerin diese nicht benutzen dürfen. Das OLG stellte fest, dass das Mitverschulden der Klägerin hier so schwer wiegt, dass die Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist.