Mitarbeiterfortbildung als wesentliche Voraussetzung für AEO-Bewilligungen

Der Unionszollkodex sieht verschärfte Auflagen für die berufliche Qualifikation der in Zollangelegenheiten tätigen Mitarbeiter vor. Im Zuge dessen sehen sich Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte neuen Herausforderungen gegenüber, um die im Unionszollkodex (UZK), der Durchführungsverordnung (DA) und den Ergänzenden Bestimmungen zur Durchführung (IA) geforderten Auflagen zu erfüllen.

Insbesondere „junge“ Unternehmen und Kleinstgewerbetreibende müssen sich nun entscheiden zwischen einer zusätzlichen Einstellung von Fachkräften oder aber zur Mitarbeiterfortbildung der bereits mit Kernkompetenz des Unternehmens vertrauten Angestellten. Einzige Alternative dazu ist die Verpflichtung eines externen Dienstleisters, der über die AEO-C Bewilligung verfügt.

Voraussetzung für die Bewilligung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen AEO-C ist die praktische oder berufliche Befähigung. Die praktische Befähigung wird beispielsweise durch eine mindestens dreijährige praktische Erfahrung im Zollbereich erlangt, die nachgewiesen werden muss. Der Abschluss einer zollrechtlichen Ausbildung, die von Zollbehörden, anerkannten Bildungseinrichtungen oder von anerkannten oder akkreditierten Berufs- oder Wirtschaftsverbänden erteilt wurde, führt zur beruflichen Befähigung. 

Strebt der Antragsteller den Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Sicherheit AEO-S an, hat er eine ganze Reihe an Kriterien zu erfüllen. Unter anderem muss er nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen. Genannt wird unter anderem, dass Mietarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen müssen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen. 

Gibt es bereits akkreditierte Schulungsunternehmen?

Derzeit gibt es noch keine verbindlichen Rahmenstoffpläne oder akkreditierte Schulungsunternehmen. In welcher Weise berufliche Qualifikationen wie sie sie im UZK gefordert sind, erworben werden können, liegt somit derzeit noch in Händen der Unternehmen selbst. Empfehlenswert sind deshalb eine sinnvolle Betriebsorganisation, eine klare Aufgabenverteilung, strukturierte Abläufe, sowie eigenverantwortliches vorausschauendes Handeln aller Beteiligten. Klare Tätigkeitsanweisungen und die eindeutige Aufteilung der Verantwortungsbereiche erleichtern zusätzlich die Entscheidung darüber, in welchen Intervallen und mit welchen Inhalten Schulungen erteilt werden sollten. Schulungen sollten den speziellen Bedürfnisse der Mitarbeiter wie Aufgabenbereich oder Wissensstand angepasst werden, aber auch solche Themen behandeln, die im Unternehmen selten vorkommen und gerade deshalb besonders fehlerträchtig sind. Selbstverständlich sollten bei Gesetzesänderungen, neuen Verfahren, neuen Waren oder auch Veränderungen im Unternehmen selbst, entsprechende Schulungsmaßnahmen getroffen werden. 

Unsere Empfehlung für Sie

A. Wenn Sie bereits eine AEO-Bewilligung besitzen:

  1. Fragen Sie Ihre Mitarbeiter in welchen Bereichen (Zoll) Unsicherheiten bestehen (z.B. bei der Eintarifierung von Waren, Ausfüllen zollrechtlich relevanter Papiere und Formulare, Online-Abwicklung in ATLAS, Lieferantenerklärungen, Warenursprung und Präferenzen, Ausfuhrkontrolle etc.).
  2. Setzten Sie weiterhin regelmäßig Schulungsthemen auf, die im Kontext zu Ihren individuellen Zollvorgängen stehen (Zollwertermittlung, oder Zoll-Erleichterungen/ Verfahren, Vereinfachungen usw. oder produktspezifische Themen wie Dual-Use-VO; Exportkontrolle und Embargos, Finanzsanktionen usw.), oder Themen  wie z.B. für AEO-C Bewilligungsinhaber zollrechtliche Themen, oder Inhaber von AEO-S Bewilligungen die Sicherheit in der Lieferkette. Nicht die Häufigkeit ist dabei entscheidend, sondern dass Sie kontinuierlich für Mitarbeiterentwicklung Sorge tragen!
  3. Wählen Sie ein Schulungsunternehmen, das Ihnen Ihre IHK empfiehlt oder dem Sie aufgrund persönlicher Empfehlungen vertrauen und lassen Sie regelmäßig Schulungen erteilen.
  4. Dokumentieren Sie Inhalte und Teilnehmer. Hier empfiehlt es sich, Kopien der Zertifikate zu erstellen. 

B. Wenn Sie eine AEO-Bewilligung anstreben:

  1. Entscheiden Sie sich für eine Mitarbeiterschulung wie oben beschrieben, oder
  2. Setzten Sie einen Dienstleister ein, der zumindest über den AEO-C Status verfügt und binden Sie diesen vertraglich an sich. Auch hier ist die Absicht entscheidend, stets einen hohen Qualitätsstandard in zollrelevanten Tätigkeiten aufrechterhalten zu wollen.