Erlöschen der Zollschuld bei Verwendung

26.01.2021

 

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 08.10.2020 (C-476/19 – Combinova) ausgeführt, dass mit der Verwendung von Waren im Sinne von Art. 124 Abs. 1 k) der Verordnung EU Nr. 952/2013 (UZK) nur eine Verwendung gemeint ist, die über die Veredelungsvorgänge hinausgeht, die von den Zollbehörden im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung bewilligt wurden.

 

Aus der Entscheidung des EuGH:

 

Randnr. 25

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Combinova am 23. November 2017 im Verfahren der aktiven Veredelung Waren eingeführt hat, nachdem ihr von der Zollverwaltung eine entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 211 des Zollkodex erteilt worden war, und dass diese Waren am 11. Dezember 2017 wieder ausgeführt wurden. Da Combinova aber die Abrechnung nicht binnen 30 Tagen nach der am 23. Januar 2018 abgelaufenen und gemäß Art. 257 des Zollkodex festgesetzten Frist vorgelegt hatte, entstand nach Art. 79 des Zollkodex eine Zollschuld.

 

Randnr. 26

Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld u. a. dann, wenn eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren nicht erfüllt ist.

 

Randnr. 27

Nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex erlischt aber die Einfuhrzollschuld, die nach Art. 79 des Zollkodex entstanden ist, wenn nachgewiesen wird, dass zum einen die Waren nicht verwendet oder verbraucht und sie zum anderen aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind, wobei jedoch selbst in einem solchen Fall gemäß Art. 124 Abs. 6 des Zollkodex „die Zollschuld nicht für Personen [erlischt], die einen Täuschungsversuch unternommen haben“.

 

(…)

 

Randnr. 34

Im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung wird auf Waren kein Einfuhrzoll erhoben, die lediglich bewilligten Veredelungsvorgängen unterzogen und danach wieder aus dem Gebiet der Union ausgeführt werden, ohne auf den Markt gebracht oder anderweitig verwendet zu werden.

 

35

Folglich ist bei Waren, die unter dieses Verfahren fallen, unter ihrer Verwendung, auf die sich Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex bezieht, notwendigerweise nur eine  Verwendung zu verstehen, die über die von den Zollbehörden bewilligten Veredelungsvorgänge hinausgeht.

 

36

Schlösse die Verwendung der Waren im Sinne dieser Bestimmung auch eine Verwendung gemäß diesen Veredelungsvorgängen ein, wäre es im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung ausgeschlossen, dass eine nach Art. 79 des Zollkodex entstandene Zollschuld gemäß Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex erlischt, was im Widerspruch zum Ziel der letztgenannten Vorschrift stünde.