Hinzurechnung von Software als Bereitstellung

 

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2020 (C-509/19 – BMW) ausgeführt, dass Art. 71 Abs. 1 b) der Verordnung EU Nr. 952/2013 (UZK) dahin auszulegen ist, dass dem Transaktionswert der eingeführten Ware der wirtschaftliche Wert einer Software hinzugerechnet werden darf, die in der Europäischen Union erarbeitet und dem einem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.

 

Aus der Entscheidung des EuGH:

 

Randnr. 6

BMW entwickelt selbst eine Software – oder lässt sie von beauftragten Unternehmen in der Europäischen Union entwickeln –, die eine reibungslose Kommunikation der Anwendungen und Systeme in einem Fahrzeug sicherstellt und notwendig ist, um verschiedene technische Vorgänge durchzuführen, die das Steuergerät im Fahrzeug übernehmen soll. Als Eigentümer der Software hat BMW dafür keine Lizenzgebühren zu entrichten.

 

Randnr. 7

Die Software wird den Herstellern von Steuergeräten kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese benutzen sie, um vor der Auslieferung der Steuergeräte Funktionstests durchzuführen. Das Testprotokoll dokumentiert, dass die Zusammenarbeit von Steuergerät und Software reibungslos funktioniert. Mit ihm lässt sich auch feststellen, ob auftretende Fehler bei der Auslieferung, beim Transport oder im Zuge der Implementierung der Software verursacht werden. Die gesamte Verfahrensweise ist Gegenstand von Verträgen zwischen BMW und den Herstellern der Steuergeräte.

 

Randnr. 8

BMW führt die Steuergeräte, auf die der Hersteller außerhalb der Union die Software aufspielt, ein und lässt sie zum freien Verkehr abfertigen.

 

(…)

 

Randnr. 17

Insoweit hat der Gerichtshof das Argument, dass Software zu keiner der Gruppen (des Art. 71 Abs. 1 b) UZK) gehöre, bei denen der Zollwert berichtigt werden könne, bereits mit der Erwägung zurückgewiesen, dass bei der Einfuhr von Computern, die vom Verkäufer mit einer ihm vom Käufer kostenlos zur Verfügung gestellten Software ausgestattet wurden, die ein oder mehrere Betriebssysteme enthält, im Rahmen der Bestimmung des Zollwerts dieser Computer zu deren Transaktionswert der Wert der Software hinzugerechnet werden muss, wenn dieser nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C?306/04, EU:C:2006:716, Rn. 23, 24 und 37).