Richtige Eintarifierung – Ein Grundsatzurteil am Beispiel von E-Book-Readern
Worum ging es?
Ein Importeur hatte Lesegeräte für elektronische Bücher (E-Book-Reader) in die EU eingeführt. Diese Geräte wurden unter Zugrundelegung der Unterposition 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch inbegriffen; andere" (Zollsatz 3,7 %) eingereiht. Auf Einspruch wurden diese in die Unterposition 8543 70 10 KN "Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen" (Zollsatz frei) eingereiht.
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
Nach Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entschied der BFH, dass das HZA die E-Book-Reader zu Recht in die Unterposition 8543 70 90 KN eingereiht hatte. Dazu führte der BFH Grundsätzliches zur Eintarifierung von Waren aus:
Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion vorzunehmen. Eine Maschine, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt ist, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Funktionen auszuführen, ist nach deren kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen. Die Einreihung einer Ware hat nicht unter Berücksichtigung einer ihrer Zusatzfunktionen – wie hier der Wörterbuch- und Übersetzungsfunktion -, sondern unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion – hier der Lesefunktion – zu erfolgen. Das gilt selbst dann, wenn die KN keine Unterposition enthält, die dieser Hauptfunktion genau entspricht.