Anwalt Frachtrecht Nürnberg

Wir beraten und unterstützen Sie in Fragen des Frachtrechts. Dazu gehören unter anderem die Gestaltung von Frachtverträgen und die anwaltliche Vertretung im Falle von Güterschäden und Verlust sowie bezüglich weiterer Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern. 

Wir befassen uns mit dem Recht des 

  • Straßengütertransports
  • Schienengüterverkehrs
  • Luftfrachtverkehrs
  • Binnenschifffahrtsverkehrs
  • Seehandels

Die deutschen Handelsgesetze sind nur bei einem nationalen Transport zu Land, auf Binnengewässern oder mit einem Luftfahrzeug anzuwenden, wenn er von einem gewerblichen Unternehmen durchgeführt wird. Bei einem internationalen Transport gelten für jedes Transportmittel andere internationale Übereinkommen, wie zum Beispiel:

  • das CMR, Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr,
  • das MÜ, Montrealer Übereinkommen von 1999, für die Luftfracht. 

Daneben gibt es weitere Regelungen, die beachtet werden müssen, wenn mehrere Beförderungsmittel eingesetzt werden, wie dies bei gemischten bzw. kombinierten Transporten, den sog.  Multimodaltransporten, der Fall ist.

Die Regelungen des Frachtvertrages werden häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ergänzt. In vielen Fällen kommen hier die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die Vertragsbedingungen für Güterverkehrs- und Logistikunternehmer (VBGl) zum Einsatz. 

Im internationalen Kaufrecht werden regelmäßig die International Commercial Terms (Incoterms2010) angewendet. Diese regeln insbesondere Lieferbedingungen, Transportkosten, Transportversicherung, Gefahrübergang und die Zollabwicklung. Zu beachten ist allerdings, dass die Incoterms2010 vom Frachtvertrag strikt zu trennen sind.

Für den Transport von Gefahrgut sind besondere Gefahrgutverordnungen und deren Durchführungsrichtlinien zu beachten. Wichtigste Regelungen im Gefahrgutrecht sind das Gefahrgutbeförderungsgesetz (national) sowie das ADR bzw. RID (international) zu nennen. Bei bußgeldbewehrten Verstößen ist eine Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs sinnvoll. Gesetzlich geregelt ist auch die Verpflichtung der Unternehmen im Bereich von Gefahrguttransporten (ob ggf. ein Gefahrguttransport vorliegt sollte immer überprüft werden) einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. 

Das Frachtrecht bestimmt auch die Pflichten für den Absender der Ware sowie für die Spedition, bzw. das Transportunternehmen. So ist die Verpackung und Kennzeichnung der Güter geregelt, um die Zustellung an eine falsche Person oder eine Beschädigung zu verhindern. Hier kommen die Frachtpapiere zum Einsatz, zu denen der Frachtbrief gehört. Die Frachtpapiere weisen unter anderem nach, um welche Ware es sich bei dem zu transportierenden Gut handelt, wie ihr Zustand bei Übergabe war oder ob eine bestimmte Art der Ladungssicherung nötig ist. 

Dem Frachtführer trifft die Pflicht, die Ware ohne Mängel und innerhalb der vereinbarten Lieferzeit beim Empfänger abzuliefern. Bei einem Transportschaden – z.B. nach einem Verkehrsunfall – oder bei einem Lieferverzug haftet der Frachtführer grundsätzlich völlig unabhängig davon, ob dem Frachtführer tatsächlich ein Verschulden trifft oder nicht, soweit  kein Haftungsausschluss einschlägig ist, z.B. ungenügende Verpackung durch den Absender oder ein unabwendbares Ereignis. 

Übrigens: im Frachtrecht greifen die Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden entstanden ist, weil der Frachtführer schuldhaft gehandelt hat: Dies ist der Fall, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Dies kann unter Umständen bereits dann der Fall sein, wenn der Frachtführer beim Transport besonders diebstahlsgefährdeter oder werthaltiger Ware trotz Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen getroffen hat und die Ware daraufhin gestohlen wird. Besondere Vorsicht ist zudem geboten, wenn es sich um noch nicht verzollte Ware im Versandverfahren handelt, sogenannte Nichtunionsware. Hier werden Verbrauchssteuern auf die gestohlene Ware sofort fällig.

Beim Schadenersatz ist im Frachtrecht zudem zu beachten, dass lediglich der Güterschaden, nicht aber der Güterfolgeschaden, zu ersetzen ist. Damit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzkauf oder auf den entgangenen Gewinn grundsätzlich nicht. 

Demgegenüber kann auch dem Absender ein Mitverschulden, beispielsweise bei unzureichender Verpackung, treffen. Dies kann zu einer Herabsetzung und sogar zu einem gänzlichen Ausschluss der Frachtführerhaftung führen. 

Im Einzelfall kann der Frachtführer zur Sicherung seiner Fracht (Forderung) sein Frachtführerpfandrecht geltend machen.

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