Anwalt Außenwirtschaftsrecht Nürnberg

Wir unterstützen Sie bei der Exportkontrolle und beraten Sie in Fragen des Außenwirtschaftsrechts. Im Falle einer nicht erteilten oder verweigerten Ausfuhrgenehmigung übernehmen wir gerne die außergerichtliche Vertretung vor dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie die anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht.  

Die Ausfuhr von Waren ist nach § 1 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) grundsätzlich frei. Dennoch gibt es zahlreiche Beschränkungen und Verbote, die beim Export von Waren zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen Unternehmer bei der Ausfuhr von Waren eine Exportkontrolle durchführen. Für Exportmitarbeiter bieten sich Checklisten und Schulungen an. Wichtigste Rechtsquellen sind hierbei die Dual-Use-Verordnung der EU mit ihren Anhängen und das Außenwirtschaftsgesetz bzw. die Außenwirtschaftsverordnung und ihre Ausfuhrliste. Die Dual-Use-Verordnung regelt die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durch die EU. Betroffen sind damit Waren, die sowohl zu zivilen als auch zu militärischen Zwecken verwendet werden können. Für Waren, die im Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, besteht eine Genehmigungspflicht. Für die Erteilung einer Einzelgenehmigung oder Sammelgenehmigung sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Im Anhang II der Dual-Use-Verordnung sind 27 Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) aufgelistet. Diese müssen von den Unternehmen nicht beantragt werden. Es sind jedoch bestimmte Melde- und Registrierungspflichten einzuhalten, sodass eine sorgfältige Prüfung unentbehrlich ist. Ordnungswidrigkeiten im Außenwirtschaftsrecht werden mit hohen Geldbußen geahndet. Beispielsweise führt eine fehlende oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erfolgte Aufbewahrung einer Aufzeichnung über Transaktionen zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro. Eine ungenehmigte Ausfuhr einer Ware führt zu einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500.000 Euro. 

Daneben ist vor der Ausfuhr zu untersuchen, ob für das betreffende Produkt entweder personen- oder produktspezifische Embargos existieren. Sollte das der Fall sein, darf eine Ausfuhr nicht erfolgen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich Länder und Personen, gegen die Embargos verhängt werden, in sehr kurzen Zeitabständen ändern. Die Exportkontrolle ist daher für jede Ausfuhr gesondert vorzunehmen. Daneben gibt es noch weitere Bestimmungen wie beispielsweise das Kriegswaffenkontrollgesetz für Rüstungsgüter, die Feuerwaffenverordnung und die Anti-Folter-Verordnung, die alle sind bei der Exportkontrolle zu berücksichtigen sind.  

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