ADSp 2016 – Eine Übersicht zu Neuerungen und Modifikationen –

Die ADSp 2003 (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) wurden zum 01. Januar 2016 nach dem Scheitern der Verhandlungen auf Verbandsebene von den ADSp 2016 abgelöst. Die ADSp 2016 stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne der §§ 305 ff. BGB dar. Aus diesem Grund ist eine Einbeziehung der ADSp in den jeweiligen Vertrag erforderlich. Dies wird dadurch bewerkstelligt, dass der Verwender auf die Geltung der ADSp hinweist, es dem Vertragspartner ermöglicht von diesen Kenntnis zur erlangen und der Vertragspartner der Einbeziehung nicht widerspricht. Berufen sich der Versender auf die DTLB (Deutsche Transport- und Lagerbedingungen) und der Spediteur auf die ADSp und widersprechen sich diese AGB, gelten nur die übereinstimmenden Regelungen als vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

Teilweise wurden in die ADSp neue Regelungen eingefügt. Neu ist die Abwehrklause in Ziff. 1.1 die besagt, dass AGB des Auftraggebers keine Anwendung finden. Die ADSp 2016 sind daher nunmehr einseitig von den Spediteuren gestellte AGB. Zu den weiteren neuen Bestimmungen zählen beispielsweise Regelungen zu:

  • Palettentausch,
  • Sicherheitsrechtliche Behandlung von Gütern durch den Spediteur,
  • Pflicht zur Be- und Entladung des Absenders,
  • Kontaktpersonen, 
  • Elektronischer Datenaustausch,
  • Richtigkeit einer Übernahmequittung,
  • Definition der standgeldfreien Ver- und Entladezeiten,
  • Leistungshindernisse im Falle höherer Gewalt,
  • Ablieferung an nichtberechtigte Personen,
  • Fälligkeit der Vergütung,
  • Haftungsausschluss beim multimodalen Vertrag unter Einschluss der Seebeförderung,
  • Geheimhaltung und Compliance und hier insbesondere Selbstverpflichtung der Vertragsparteien zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. 

Zum Teil wurden wichtige bestehende Regelungen durch die ADSp 2016 modifiziert. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Ziff. 7 ADSp, welcher die durchgehende Verantwortlichkeit des Spediteurs hinsichtlich der Ladungssicherung sowie die für die Praxis äußert relevante  Verpflichtung von Schnittstellenkontrollen regelt und die „Schnittstelle“ definiert. 
  • Ziff. 19 ADSp wurde an die aktuelle Rechtslage angepasst, sodass nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden kann, wenn der fällige Gegenanspruch „unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist“.
  • Innerhalb der Ziff. 23 wurden ebenfalls Änderungen vorgenommen. Hier wurde die Haftungsgrenze von 5 Euro gestrichen. Es gilt nunmehr – auch bei multimodaler Beförderung unter Einschluss der Seestrecke – eine einheitliche Haftungsbeschränkung von 8,33 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, mit Ausnahme von reinen Seebeförderungen.
  • Ziff. 27 wurde dahingehend geändert, dass auch bei grober Fahrlässigkeit eines „leitenden Angestellten“ der Spediteur in vollem Umfang haftet. 
  • Die ehemalige Ziff. 29 der ADSp 2003 wurde ersatzlos gestrichen. Dafür wurde die neue Ziff. 28 eingefügt. Diese neue Regelung enthält Klarstellungen zur Haftungsversicherung des Spediteurs. Danach ist es ausreichend, wenn der Spediteur den Nachweis über den Abschluss einer Haftungsversicherung in angemessener Frist erbringt. 

Wie die Rechtsprechung auf diese Änderungen reagieren wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere hinsichtlich der Thematik der Richtigkeit von Übernahmequittungen bleibt diese Frage spannend. Im Übrigen ist zu erwarten, dass die neuen ADSp 2016 auch Auswirkungen auf die Haftungsversicherungsverträge haben werden. 

Haben Sie Fragen zu den ADSp oder zu anderen im Transportgewerbe relevanten Allgemeinen Geschäftsbedingungen? Gerne beantworten wir Ihre Fragen! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.