Wer trägt das Risiko einer fehlenden Verplombung?

OLG München, Urteil vom 30.12.2015 – 7 U 2492/15

Die Streithelferin beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Gebäck von ihrer Produktionsstätte in Deutschland nach Italien. Die Klägerin beauftragt die Beklagte mit der Durchführung des Transports. Das Transportgut wurde an der Produktionsstätte auf einen Lkw der Beklagten verladen. Der Empfänger in Italien verweigerte die Annahme der Sendung, weil der anliegende Lkw nicht verplombt war. Die Sendung wurde in der Folgezeit zur Produktionsstätte zurückgeliefert und dort vernichtet. 

Die Berufung gegen das landgerichtliche stattgebende Urteil hatte in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch zu. Das OLG München führt aus, dass Schäden, die aus der Entfernung der Verplombung resultieren, nicht in den Risikobereich der Beklagten fallen (mag diese auch durch Mitarbeiter oder Subunternehmer der Beklagten erfolgt sein). Dabei geht der Senat aufgrund der Beweislage davon aus, dass der Lkw der Beklagten nach der Beladung verplombt wurde. Er führt weiter aus, dass nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verplombung zwischen den Parteien vereinbart war. Aus dem Transportauftrag ergebe sich dazu nichts. Dem – allerdings nicht unterschriebenen – Frachtbrief sei zwar eine Verplombung („Seal Nr. …“) zu entnehmen, nicht jedoch, dass eine Verplombung zwischen Klägerin und Beklagte vereinbart worden sei. Auch aus den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere europäischen Verordnungen, ergebe sich keine Pflicht zur Verplombung.