Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers?
– Sperrung und Löschung von Kundendaten –

BGH, Urteil vom 05.02.2015 – VII ZR 315/13

Zum Sachverhalt:
Im Jahr 2003 schlossen ein Vertragshändler und das beklagte Unternehmen einen Vertragshändlervertrag sowie eine gesonderte Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch das beklagte Unternehmen und zur Marktforschung (im Folgenden: KBP-Vereinbarung). Im Anschreiben, das dem Vertragsangebot beigefügt war, wies das beklagte Unternehmen ausdrücklich darauf hin, dass die Unterzeichnung der KBP-Vereinbarung keine Voraussetzung für den Abschluss des Vertragshändlervertrags darstelle. Unter anderem enthielt die KBP-Vereinbarung folgende Klausel:

„Vorbehaltlich der nachstehend unter Abschitt II getroffenen Regelungen wird B. (beklagtes Unternehmen) nach Beendigung der Teilnahme des Händlers an der Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen Daten sperren, ihre Nutzung einstellen und auf Verlangen des Händlers löschen“

Im Jahr 2008 kündigte das beklagte Unternehmen den Vertragshändlervertrag außerordentlich. Daraufhin machte der Vertragshändler vom beklagten Unternehmen einen Ausgleichsanspruch geltend, im Ergebnis aber ohne Erfolg.

Zu den Gründen:
Nach Ansicht des BGH müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit auch ein Vertragshändler gleich einem Handelsvertreter (§ 89b HGB) einen Ausgleich nach Vertragsbeendigung verlangen kann:

  1. Der Vertragshändler ist so in die Absatzorganisation seines Vertragspartners eingegliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat.
  2. Der Vertragshändler ist verpflichtet, seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich der Franchisegeber bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann.

Die zweite Voraussetzung ist nach Ansicht des BGH hier nicht erfüllt. Eine derartige Verpflichtung zur Kundendatenübertragung ergebe sich weder aus dem Vertragshändlervertrag noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen KBP-Vereinbarung. Der Hersteller/Lieferant habe gerade keine Möglichkeit die Kundendaten ohne weiteres zu nutzen, wenn er vertraglich verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Darauf, ob der Vertragshändler die Löschung der gesperrten Daten verlangt, komme es nicht entscheidend an. 

Urteil abgedruckt in: ZVertriebsR, 2/2015, Seite 122 ff.