Forderung rückständiger Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge anhand von Schätzungen möglich?

OLG Brandenburg, Urt. v. 17.02.2015 – Kart U 3/13

Nach den Verträgen hatte ein Franchisenehmer eine Franchisegebühr von wöchentlich 8 % des Bruttoumsatzes sowie die Zahlung eines Werbekostenbeitrages von zunächst wöchentlich 3,5 % und nach fast zwei Jahren von wöchentlich 4,5 % des Bruttoumsatzes zu zahlen. Wie die Feststellung des Umsatzes erfolgen sollte, war in den Verträgen nicht geregelt. Diese bestimmten, dass der Umsatz von den Franchisenehmern binnen zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche jeweils am Dienstag zu melden war. Falls der Umsatz nicht rechtzeitig gemeldet wurde, sollte der Franchisegeber berechtigt sein, diesen zu schätzen. 

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht lehnte die Klage als unbegründet ab, weil die klagende Franchisegeberin keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hatte, in welcher Höhe die zu berechnenden Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge in den maßgeblichen Zeiträumen angefallen waren. 

Das OLG Brandenburg führte dazu folgendes aus:

Die klagende Franchisenehmerin erklärt nicht, welche Umsatzzahlen auf Meldungen des Franchisenehmers beruhen und welche auf ihren Schätzungen. Ebenso wenig legt sie plausibel dar, anhand welchen Maßstabs die Schätzungen erfolgt sind. Daraus folgt, dass sich schon der Umfang der zugrunde gelegten Schätzungen nicht feststellen lässt. Hinzukommt, dass die Schätzungen der Höhe nach nicht nachvollzogen werden können. Die Verträge der Parteien selbst enthalten keine Festlegung, wie die Schätzung nicht gemeldeter Umsätze zu erfolgen hat. Nach Darstellung der Franchisegeberin unter Verweis auf das auszugsweise vorgelegte Betriebshandbuch, dort „Schätzungen von Umsatzzahlen“, beruhte die Schätzung auf dem Durchschnitt der Umsatzberichte der vergangenen vier Wochen. Dass die Franchisegeberin in dieser Weise die Schätzungen vorgenommen hat, lässt sich anhand ihrer Buchungsausdrucke aber nicht nachvollzeihen.