Strenger Maßstab für Handelsvertreter bei Konkurrenzunternehmen!

OLG München, Endurteil vom 18.02.2015 – 7 U 4696/14

Zum Sachverhalt:
In dem vom OLG München entschiedenen Fall war vereinbart worden, dass der Handelsvertreter (Beklagter) während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Genehmigung des Vertragspartners (Klägerin) für kein anderes in Konkurrenz stehendes Unternehmen tätig sein darf. Die Schulung von Untervertretern war nur als Nebentätigkeit geregelt. Während der Vertragslaufzeit des Vertrages wurde der Handelsvertreter bei einem Konkurrenzunternehmen angestellt. Seine Tätigkeit bestand dort ausschließlich in der Anwerbung und Schulung von Vermittlungsvertretern. Die Klägerin machte im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Beklagten einen vertraglichen Unterlassungsanspruch geltend und hatte damit in zweiter Instanz Erfolg.

Zu den Gründen:
Das OLG München stellt klar, dass sich das Konkurrenzverbot nicht nur auf die Kerntätigkeit des Handelsvertreters, d.h. die Vermittlung von Verträgen erstreckt, sondern auch für die vertraglich geregelte Schulung von Untervertretern und Vertretern gilt. Denn der Handelsvertreter hat sich jeden Wettbewerbs zugunsten eines anderen Unternehmens zu enthalten, der seiner Art nach geeignet ist, die Interessen des vertretenen Unternehmens nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. Küster/Thume, Rn. 39, 46). Nach Maßgabe des strengen Maßstabs des BGH liegt ein Konkurrenzverbot bereits dann vor, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die Interessen des Unternehmens beeinträchtigt sein könnten. 

Urteil abgedruckt in: IHR 2/2015, Seite 87 f.