Antidumpingzölle

Die EU erhebt zusätzlich zum Regelzollsatz einen Antidumping bzw. Ausgleichszoll, wenn Waren im Ausfuhrland gedumpt oder durch unzulässige Beihilfen subventioniert werden. Auf Grundlage der Antidumping-Grundverordnung und Antisubventions-Grundverordnung werden einzelne Verordnungen für bestimmte Waren aus bestimmten Ursprungs- oder Ausfuhrländern erlassen. Diese Verordnungen enthalten die Voraussetzungen, die für die Befreiung des Antidumping- bzw. Ausgleichszolls erforderlich sind. Diese Regelungen sind sehr komplex. Kleinste Verstöße gegen einzelne Bestimmungen können zur Festsetzung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls führen. Der Antidumpingzollsatz kann sich bis auf 64,9 % belaufen! 

Wir prüfen die für Ihre Ware einschlägigen Verordnungen, um die Festsetzung eines Antidumping- bzw. Ausgleichszolls zu vermeiden. Sollten Sie einen Einfuhrabgabenbescheid erhalten, in dem Antidumping- bzw. Ausgleichszölle festgesetzt wurden, legen wir gegen diesen Einspruch ein, sofern Erfolgsaussichten bestehen und vertreten Sie anschließend vor dem Finanzgericht. 

Wir übernehmen Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Beratung und die gesamte Korrespondenz kann telefonisch, via E-Mail oder postalisch erfolgen. 

Das Einspruchsverfahren ist kostenlos und sollte daher durchgeführt werden. Um möglicherweise erwachsende Nachteile im Einspruchsverfahren zu vermeiden, überprüfen wir den Einfuhrabgabenbescheid vollständig, insbesondere unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), bevor wir für Sie Einspruch einlegen. 

Besonders betroffen von Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen sind unter anderem Stahlerzeugnisse, Fotovoltaik Module, Schuhe, Natriumgluconat und Räder für Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China.