Zollrecht – Themen
25. März 2019
Zum 29. März 2019 sollte ursprünglich der Austritt Großbritanniens aus der EU stattfinden. Die Bemühungen Londons um einen Aufschub des Austritts führten dazu, dass die EU der Verschiebung bis zum 12. April 2019 zustimmte. Zudem bot die EU an, den Austritt bis zum 22. Mai 2019 zu verschieben, sofern die Briten das Austrittsabkommen annehmen. Aufgrund der ungewissen Lage sollten sich Unternehmen bereits jetzt über die möglichen Folgen informieren, denn noch ist nicht sicher, ob ein harter Brexit (ohne Austrittsabkommen) verhindert werden kann.
Insbesondere Unternehmen, die bislang nur innerhalb der EU mit Waren gehandelt haben, werden durch den Brexit vor Hürden gestellt. Ohne ein Austrittsabkommen, welches die Mitgliedschaft Großbritanniens im Europäischen Binnenmarkt und der Zollunion sichert, wäre das Vereinigte Königreich und damit auch Nordirland als Drittland zu behandeln, was zu erheblichen Änderungen führt. So wären künftig Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf die Warenlieferungen zu bezahlen. Genehmigungen und Zertifikate für die Ein- und Ausfuhr können ihre Gültigkeit verlieren. Künftig müssen Unternehmen Zollanmeldungen durchführen und gegebenenfalls Ausfuhr- bzw. Einfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter etc. einholen. Auch werden ggf. Überwachungsdokumente für Stahl- und Aluminiumwaren aus dem Vereinigten Königreich notwendig.
Durch den EU-Austritt verliert das Vereinigte Königreich seinen präferenziellen Status der zahlreichen Handelsabkommen der EU. Damit werden auch Ursprungsnachweise erforderlich werden. Wenn Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft aus dem Vereinigten Königreich dazu führen, dass die Ware insgesamt ihre Ursprungseigenschaft verliert, müssen die entsprechenden Lieferantenerklärungen widerrufen werden. Hier müssen Unternehmer aktiv tätig werden. Darüber hinaus verlieren erteilte Erlaubnisse und zollrechtliche Bewilligungen ihre Gültigkeit für Niederlassungen im Vereinigten Königreich.
Auch steuerliche Auswirkungen werden sich bemerkbar machen. So hat die EU ein ausgereiftes Umsatzsteuersystem, durch das bei grenzüberschreitenden Lieferungen eine Doppelbesteuerung verhindert wird. Exporte in das Vereinigte Königreich wären fortan als steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, während Importe nach Deutschland der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen.
Ein besonderes Augenmerk sollte auf Verträge gelegt werden, die mit britischen Unternehmen geschlossenen wurden. Laufende Verträge sollten vorsorglich mit Regelungen ergänzt werden, welche die Risiken durch den Brexit interessengerecht ausgleichen. Auch beim Abschluss neuer Verträge sollten die Auswirkungen des Brexits berücksichtigt werden. So sollten beispielsweise die neuen Zolltarife und etwaige Währungsschwankungen des Pfund Sterling miteinbezogen sowie die Lieferbedingungen (INCOTERMS®) angepasst werden.
Unternehmen in der Rechtsform einer britischen Gesellschaft sollten vorsichtig sein. Beispielsweise wird eine Limited (ltd.) mit Verwaltungssitz in Deutschland bislang anerkannt. Der Austritt aus der EU hätte zur Folge, dass diese in Deutschland nicht mehr anerkannt und nunmehr als Personengesellschaft gelten würde. Bei Personengesellschaften entfällt aber die beschränkte Haftung. Betroffene Unternehmen sollten daher über eine Änderung ihrer Rechtsform nachdenken.
Als Kanzlei für Import- und Exportgeschäfte mit den Tätigkeitsschwerpunkten Zollrecht, Transportrecht und Internationales Kaufrecht sind wir Ihr deutschlandweiter Ansprechpartner rund um das Thema Brexit, beraten Sie gerne umfassend über die möglichen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und helfen Ihnen dabei, passende Lösungen zu finden.
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