Rechtsschutz gegen Einfuhrabgabenbescheide

Gegen einen Einfuhrabgabenbescheid der Zollbehörde können Sie Einspruch einlegen. Dies macht besonders dann Sinn, wenn der Einfuhrabgabenbescheid möglicherweise fehlerhaft ist, weil:

  • die betroffene Ware unter einer ungünstigen Tarifposition bzw. Codenummer eingereiht worden ist, 
  • ein höherer Zollsatz dem Bescheid zugrunde gelegt wurde als der reale Zollsatz, 
  • bestimmte abzugsfähige Kosten vom Transaktionswert nicht berücksichtigt worden sind,
  • Präferenzzölle, Kontingentszölle etc. nicht berücksichtigt worden sind, 
  • Antidumping- und Ausgleichszölle festgesetzt wurden, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt sind.

Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei und sollte daher unbedingt in Erwägung gezogen werden. Der Einspruch ist umfassend zu begründen, um sich in einem nachfolgenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht alle Möglichkeiten offen zu halten. Zu beachten ist, dass das Hauptzollamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine noch ungünstigere Entscheidung treffen kann, wenn es Tatsachen findet, die es übersehen hatte. Dann kann es Abgaben nacherheben. Aus diesem Grund sollte der Einspruchsbescheid vorab sorgfältig überprüft und anschließend abgewogen werden, ob ein Einspruch sinnvollerweise eingelegt werden sollte. 

Ergeht ein ablehnender Bescheid kann hiergegen vor dem Finanzgericht Klage eingereicht werden. 

Wir überprüfen für Sie Einfuhrabgabenbescheide auf mögliche Fehler und legen Einspruch inkl. einer ausführlichen Begründung gegen diese ein. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Zollbehörde vertreten wir Sie gerne im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht. 

Wir übernehmen Mandate aus dem gesamten Bundesgebiet. Die Beratung und die gesamte Korrespondenz kann telefonisch, via E-Mail oder postalisch erfolgen.