Registrierter Ausführer (REX)

Die EU hat ein Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer, APS (Generalised Scheme of Preferences, GSP) eingeführt und führt jetzt sukzessive das Verfahren des registrierten Ausführers (REX) ein. Die Umsetzung soll in der EU bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen. In den begünstigten Ländern soll die Umsetzung spätestens zum 30. Juni 2020 beendet sein. Zum Nachweis des präferenziellen Ursprungs in der EU können daher nur noch bis zum 31. Dezember 2017 Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung ausgefertigt werden. 

Ab dem 1. Januar 2018 kann eine Erklärung zum Ursprung nur noch von einem registrierten Ausführer (REX) nach dem jeweils heranzuziehenden Muster ausgefertigt werden. Davon freigestellt sind Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Wert von nicht mehr als 6.000 Euro. In diesem Fall ist die Ausfertigung durch jeden Ausführer möglich. Für den Status des registrierten Ausführers ist anders als beim ermächtigten Ausführer eine Bewilligung nicht erforderlich. Es genügt eine Registrierung in der hierfür eingerichteten Datenbank. Dies ist in der EU seit dem 1. Januar 2017 möglich. Die Registrierung ist beim Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt, schriftlich zu beantragen. Hierfür ist der Vordruck Nr. 0442 zu verwenden, der unter Zoll online abgerufen werden kann. 

Zu beachten ist, dass für den Weiterversand von Ursprungswaren in die Schweiz oder nach Norwegen das REX-System noch nicht angewendet werden kann, bis das Briefwechselabkommen mit der Schweiz und Norwegen angepasst und im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist.