Anwalt Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer Nürnberg

Wir beraten und unterstützen Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland in steuerrechtlichen Angelegenheiten. Wir beraten Sie in den Bereichen:

  • Umsatzsteuer
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Zölle
  • Verbrauchsteuern
  • Internationales Steuerrecht

Wir übernehmen die anwaltliche Vertretung vor den Finanzämtern, Zollbehörden und Finanzgerichten.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

 

Mit der Umsatzsteuer (USt) werden Lieferungen und sonstige Leistungen von Unternehmern mit einem Regelsteuersatz von 19 % oder einem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert. Rechtsgrundlage der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Das nationale Umsatzsteuerrecht basiert auf der Mehrwertsteuersystemrichtline 2006/112/EG (MwStSystRL), durch die das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU teilweise vereinheitlicht wurde. Innerhalb der Europäischen Union sind grenzüberschreitende Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit (sog. innergemeinschaftliche Lieferung).

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern wird eine Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer wird neben Zöllen erhoben und bemisst sich am Zollwert. Der Steuersatz für die Einfuhrumsatzsteuer beträgt ebenfalls 19 % oder 7 %. Sowohl bezüglich der anfallenden Umsatzsteuer im Zuge von innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch der Einfuhrumsatzsteuer ist die eventuell bestehende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs von Bedeutung. Hierbei können sich für Unternehmen teilweise komplizierte Sachverhalte zu Fragen der Voraussetzungen und Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben. Diese Fragen sollten insbesondere mit Blick auf strafrechtliche Konsequenzen – Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten – vorab geklärt werden.

Bei der Verbrauchsteuer werden verbrauchsfähige Güter des täglichen Konsums wie Tabak, Kaffee und Strom besteuert. Innerhalb der EU gilt das Bestimmungslandprinzip. Demnach wird die Verbrauchsteuer erst in dem Land erhoben, in dem die Güter verbraucht werden sollen. Die Besteuerung erfolgt direkt beim Hersteller oder Händler der Waren. Für Verbrauchsteuern ist die Zollverwaltung zuständig.
In Deutschland werden folgende Verbrauchsteuern erhoben:

  • Energiesteuer
  • Stromsteuer
  • Treibhausgasquote (für Biokraftstoffe)
  • Alkoholsteuer
  • Biersteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Alkopopsteuer
  • Tabaksteuer
  • Kaffeesteuer

Der Handel mit vorgenannten Gütern ist an bestimmte Voraussetzungen wie Registrierungspflichten, Steueranmeldungen etc. geknüpft, über die sich der Unternehmer vorab genau informieren muss. Verstöße hiergegen können als Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) geahndet werden.
Gegen Verbrauchsteuern festsetzende Bescheide ist der Einspruch statthaft.

Das internationale Steuerrecht befasst sich mit grenzüberschreitenden Steuersachverhalten. Eine entscheidende Rolle spielen dabei Doppelbesteuerungsabkommen und das deutsche Außensteuergesetz. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten Regelungen für solche Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger sowohl im Inland als auch im Ausland einer Steuerpflicht unterliegt. Das DBA regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt. Für den Fall, dass ein ausländischer Quellenstaat das Besteuerungsrecht innehat, können die davon betroffenen Einkünfte in Deutschland steuerfrei sein oder es erfolgt eine Anrechnung auf die sonstige Steuerschuld.

Das Außensteuergesetz (AStG) erfasst Fälle, bei denen Einkommen oder Vermögen eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen ins Ausland verlagert wird. Ziel des Außensteuergesetzes (AStG) ist es, Steuervorteile aufgrund des internationalen Steuergefälles zu verhindern und so steuerliche Wettbewerbsvorteile zu unterbinden.
Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass nach § 1 AStG die Einkünfte des Steuerpflichtigen berichtigt werden, sofern die Einkünfte aus einer Geschäftsbeziehung mit einem ihm nahestehenden Unternehmen im Ausland gemindert sind. Gemindert sind diese Einkünfte, wenn der Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Verrechnungspreise, zu Grunde gelegt wurden und dies einem Fremdvergleich nicht standhält. Betroffen von dieser Regelung sind vor allem international tätige Konzerne, aber auch Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften sowie deren Gesellschafter. Für Betriebsstätten eines Unternehmens gilt die sogenannte Selbstständigkeitsfiktion, wobei der Gewinn einer Betriebsstätte so ermittelt wird, als wäre die Betriebsstätte ein eigenständiges Unternehmen. Dadurch können verdeckte Minderungen von Einkünften bei einem Unternehmen berichtigt werden.