Anwalt Vertriebsrecht Nürnberg

Wir beraten inländische und ausländische Unternehmen umfassend in vertriebsrechtlichen Fragen. Wir informieren Sie über die verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten wie beispielsweise Handelsvertreter-, Vertragshändler- oder Franchisesysteme und helfen Ihnen dabei, für Ihr Unternehmen die passende Vertriebsstruktur zu wählen.

Aufgrund der vielen verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten und den daraus resultierenden unterschiedlichen Rechten und Pflichten sollte bei Abschluss eines Vertriebsvertrages keinesfalls ein Mustervertrag verwendet werden, ohne vorher eine Prüfung und Anpassung in rechtlicher Hinsicht vorgenommen zu haben. Wir gestalten für Sie maßgeschneiderte Verträge, die die betrieblichen Bedürfnisse Ihres Unternehmens ausreichend berücksichtigen und klären Sie über etwaige Risiken auf. Gerne überprüfen wir auch Ihre bereits vorhandenen Vertriebsverträge und bieten Ihnen Lösungsvorschläge zu deren Optimierung an.

Zudem übernehmen wir die anwaltliche Vertretung bei außergerichtlichen und gerichtlichen Streitigkeiten und prüfen die Möglichkeiten, Ihre Interessen und Ansprüche durchzusetzen.

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Handelsvertreter

Nach der gesetzlichen Definition in § 84 Abs. 1 S. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Demnach handelt der Handelsvertreter stets im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Ein Handelsvertreter wird daher nicht selbst Vertragspartner des Kunden und wird aus den abgeschlossenen Verträgen nicht berechtigt oder verpflichtet.
Die vertragliche Pflicht eines Handelsvertreters als Vermittlungsvertreter besteht darin, sich um potenzielle Kunden zu bemühen und dadurch Vertragsabschlüsse vorzubereiten und zu fördern. Ein erfolgreicher Vertragsabschluss ist grundsätzlich nicht geschuldet, jedoch erhält der Handelsvertreter seine Provision nur für tatsächlich durchgeführte Vertragsabschlüsse. Als Abschlussvertreter ist der Handelsvertreter auch berechtigt und verpflichtet, die Verträge selbst, selbstverständlich im Namen des Unternehmens, mit den Kunden abzuschließen. Da ein Handelsvertreter hierfür eine Bevollmächtigung des Unternehmens erhält, ist diese ihrem Inhalt nach auf die gewollten Geschäftsabschlüsse zu beschränken und sorgfältig auszugestalten.

Vertragshändler

Im Gegensatz zum Handelsvertreter handelt der Vertragshändler stets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Bei einem Vertragshändlervertrag verpflichtet sich der Vertragshändler durch einen Rahmenvertrag, die Produkte eines Unternehmens, sog. Prinzipal (meist eines Herstellers oder Lieferanten), einzukaufen und eigenständig an eigene Kunden weiter zu verkaufen. Er ist sozusagen als Absatzmittler tätig und dadurch ein wichtiger Teil der Vertriebsorganisation des Prinzipals.

Dem Vertragshändler kann auch ein sogenanntes Alleinvertriebsrecht eingeräumt werden, wodurch der Vertragshändler als Einziger befugt ist, die Produkte des Unternehmens in einem bestimmten Gebiet zu vertreiben. Im Gegenzug kann der Vertragshändler verpflichtet werden, nur die Produkte des Unternehmens zu verkaufen, was jedoch im Hinblick auf Wettbewerbsbeschränkungen nur eingeschränkt möglich ist. Vertragshändler sind für viele Unternehmen eine gute Möglichkeit, insbesondere in ausländischen Märkten eine Verkaufsstruktur zu etablieren.

Franchise

Der Franchisenehmer ist einem Vertragshändler sehr ähnlich und handelt wie dieser auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Unterschied beider Vertriebsformen besteht darin, dass bei einem Franchisevertrag der Franchisenehmer die zu verkaufenden Produkte teilweise selbst herstellt und sein Geschäft häufig nach dem Konzept des Franchisegebers auszugestalten hat. Der Franchisenehmer erhält hierfür vom Franchisegeber Nutzungsrechte an dessen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten und wird von diesem durch dessen Know-how unterstützt. Franchisesysteme gibt es jedoch nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen wie etwa in den Bereichen von Gastronomie und Reparaturbetrieben.

Bei Franchiseverträgen ist insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis von besonderer Bedeutung, da dem Franchisegeber aufgrund seiner alleinigen Kenntnis über sein Geschäftsmodell besondere und umfassende Aufklärungspflichten treffen, deren Missachtung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Kommissionär und Kommissionsagent

Ein Kommissionär ist nach der gesetzlichen Definition in § 383 HGB jemand, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Ist der Kommissionär längerfristig mit dieser Aufgabe betraut, bezeichnet man ihn als Kommissionsagent. Die Tätigkeit eines Kommissionsagenten ist nicht nur auf Waren oder Wertpapiere beschränkt. Er kann nach § 406 HGB auch Geschäfte über andere Gegenstände abschließen.

Reisende

Eine Sonderform im Vertriebsrecht stellt der Reisende dar. Der Reisende führt die gleichen Tätigkeiten aus wie ein Handelsvertreter. Der Unterschied zu diesem besteht darin, dass der Reisende kein selbstständiger Gewerbetreibender ist, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmer tätig wird. Dabei ist die Frage, welche rechtlichen Vorschriften auf den Reisenden anzuwenden sind, nicht einfach. Dies bestimmt sich danach, ob der Arbeitgeber Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB ist. Ist der Arbeitgeber Kaufmann, ist der Reisende nach § 59 HGB Handlungsgehilfe, weswegen vorwiegend die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) anwendbar sind und arbeitsrechtliche Vorschriften nur subsidiär greifen. Ist der Arbeitgeber kein Kaufmann, gelten nur arbeitsrechtliche Vorschriften.

Gemeinsamkeiten/Besonderheiten

Allen Vertriebsformen, sei es ein Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchisenehmer oder Kommissionsagent, ist gemein, dass jeder von ihnen ein selbstständiger Gewerbetreibender sein muss. Insbesondere beim Handelsvertreter und beim Franchisenehmer spielt die Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft eine entscheidende Rolle. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein, vor allem sollten Unternehmen im Hinblick auf eine sogenannte Scheinselbstständigkeit besonders vorsichtig sein. Es sollte daher bereits bei der Vertragsgestaltung und der geplanten tatsächlichen Ausführung darauf geachtet werden, dass keine Arbeitnehmereigenschaft entsteht. Die Qualifizierung als Arbeitnehmer hätte neben zwingend zu beachtenden Arbeitsschutzvorschriften vor allem auch hohe Kosten durch Sozial- und Rentenversicherungspflichten zur Folge.

Im Vertriebsrecht müssen insbesondere auch kartellrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Sobald Abreden zwischen Unternehmern geschlossen werden, die den Wettbewerb zwischen ihnen beeinflussen und beschränken (z. B. Preisabreden, Markenbindung etc.), muss der Vertriebsvertrag in kartellrechtlicher Hinsicht überprüft werden. Die Folgen von kartellrechtlichen Verstößen dürfen nicht unterschätzt werden. Einerseits drohen unter Umständen hohe kartellrechtliche Bußgelder, andererseits sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen unwirksam, was nicht selten dazu führt, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist. Daneben können auch Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche entstehen.