Anwalt für Abfallrecht
Sicher durch das Abfallrecht: Expertenberatung für Unternehmer
Vermeiden Sie kostspielige Fehler im Abfallmanagement
Als Unternehmer tragen Sie die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfall und gefährlichem Abfall in Ihrem Unternehmen. Doch die komplexe Landschaft des Abfallrechts birgt zahlreiche Fallstricke. Falsch eingestufte Abfälle, übersehene Notifizierungspflichten für grenzüberschreitende Abfallverbringungen oder die ungenaue Anwendung des Abfallschlüssels können zu empfindlichen Bußgeldern, Reputationsverlusten und sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Häufige Fehler und ihre Folgen:
- Falsche Abfallklassifizierung bzw. Abfallschlüssel (AVV): Überhöhte Entsorgungskosten, Bußgelder bis zu 100.000 € (§ 69 KrWG)
- Versäumte Notifizierung: Erhebliche Strafzahlungen, Verzögerungen in der Lieferkette
- Gefährliche Abfälle: Sie stellen Gefahrgut dar und an diese werden höhere Anforderungen gestellt. Zusätzlich ist das Gefahrgutrechtauf gefährliche Abfälle anwendbar.
Ihre Sicherheit – unsere Expertise
Unsere auf Abfallrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützt Sie dabei, diese Risiken zu minimieren und Ihre Prozesse effizient zu gestalten. Unsere Leistungen:
- Individuelle Abfallberatung: Richtige Einordnung von Abfällen in rechtlicher Hinsicht
- Notifizierungsverfahren: Professionelle Begleitung bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen
- Rechtssichere Prozessgestaltung: Anpassung Ihrer Unternehmensabläufe an die aktuellen rechtlichen Anforderungen
- Vertretung in Behörden- und Gerichtsverfahren: Kompetente Unterstützung bei Beanstandungen oder Strafverfahren
Nutzen Sie unsere Expertise, um:
- Kostenträger zu minimieren
- Reputationsrisiken zu vermeiden
- Die Compliance Ihres Unternehmens zu stärken
Ihre Ansprechpartnerin

& gepr. Gefahrgutbeauftragte
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- Welche Rechtsgrundlagen gibt es im Abfallrecht?
Rechtsgrundlage ist in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das die Kreislaufwirtschaft und die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Abfällen fördern soll. Für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU und zwischen der EU und Drittstaaten gilt die Abfallverbringungsverordnung - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - bzw. das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Abfälle werden in Listen (Grün, Gelb, Rot) eingeteilt. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
- Wie werden Abfälle eingeteilt?
Abfälle werden eingeteilt entweder in Abfälle zur Verwertung, z.B. Recycling von Pfandflaschen, Kompostierung etc. oder in Abfälle zur Beseitigung, z.B. Verbrennung, Deponierung etc.
- Wer ist zur Entsorgung verpflichtet?
Grundsätzlich müssen Erzeuger und Besitzer von Abfällen diesen selbst verwerten oder beseitigen. Siedlungsabfälle müssen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Entsorgung überlassen werden. Daneben gibt es für bestimmte Abfälle, z.B. Elektro- und Elektronikgeräte, Sammelstellen (Wertstoffhöfe, Rücknahestellen).
- Was passiert bei illegaler Ablagerung?
Illegale Ablagerungen stellen Umweltstraftaten dar. Es drohen Freiheitstrafen und Geldbußen. Dies kann auch Grundstückeigentümer treffen, wenn sie nicht wissen, dass sich auf ihrem Grundstück gefährliche Abfälle befinden.
- Was ist ein Notifizierungsverfahren?
In bestimmten Fällen ist ein sog. Notifizierungsverfahren für die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU und zwischen der EU und Drittstaaten erforderlich. Der Verbringer hat hierzu bei der zuständigen Behörde am Versandort einen sog. Notifizierungsantrag zu stellen. Die Behörde übermittelt die Notifizierung an die zuständige Behörde des Bestimmungsorts. Beide Behörden geben ggf. Stellungnahmen ab und erteilen entweder ihre Zustimmung oder Ablehnung zur geplanten Abfallverbringung. Das Notifizierungsverfahren ist förmlich ausgestaltet. Fristen und erforderliche Unterlagen sind zu beachten.
- Was ist ein Abfallschlüssel?
Der Abfallschlüssel ist ein sechsstelliger Code, der zur Bezeichnung von Abfällen verwendet wird. Er dient der einheitlichen Klassifizierung von Abfällen und ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt.
- Ist Abfall gleichzeitig Gefahrgut?
Für fast die Hälfte der klassifizierten Abfallarten bzw. Abfallschlüssel gibt es auch einen Spiegelstrich-Eintrag für gefährliche Abfälle. Diese Abfälle können entweder als gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden. Beispielsweise sind „Farb- oder Lackschlämme mit organischen Lösemitteln“ dem Abfallschlüssel 08 01 13* als gefährlicher Abfall zugeordnet. Hingegen sind „Farb- oder Lackschlämme außer 08 01 13“ dementsprechend nicht gefährliche Abfälle.
- Was muss bei gefährlichem Abfall beachtet werden?
Gefährlicher Abfall stellt stets Gefahrgut dar. In diesem Fall sind gefahrgutrechtliche Vorschriften für die Beförderung zu beachten wie die GGVSEB, das ADR, RID, ADN, IMDG-Code, ICAO-TI und IATA-DGR.
- Gibt es besondere Vorschiften für bestimmte Abfälle?
Es gibt viele Vorschriften für Abfälle je nach Warenart und Gefährlichkeit. Beispielsweise gibt es das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das Batteriegesetz (BattG), das Verpackungsgesetz (VerpackG), die Altholzverordnung (AltholzV), die Altölverordnung (AltölV), die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV), die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotV), Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) und viele weitere.
- Was ist ein Betriebsbeauftragter für Abfall?
Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen in einem Betrieb verantwortlich und ist in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) geregelt. Dort finden sich auch Informationen zu der Frage, wann ein Betriebsbeauftragter für Abfall im Betrieb beauftragt (bestellt) werden muss.